Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

eBike Company GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: Juni 2017)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Proben und Muster gelten nur als Anschauungsstücke für den ungefähren Charakter der Ware; sie sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheiten unverbindlich, es sei denn, dass wir schriftlich eine Garantie hierfür geben.
2. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden.
3. Falls in diesen Verkaufsbedingungen oder in unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertrags-Abschlusses gültigen Fassung.
4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz - Verfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro„ab Lager“.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von gesetzlicher, behördlicher und sonstiger Art, wie etwa Ausfuhr- oder Einfuhrabgaben, Zölle, Steuern, Transport- und Lagerkosten, Versicherungsprämien, Materialpreisänderungen etc. eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Gerät der Besteller mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit – Lieferung
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
3. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Der Besteller hat diese auf Anforderung gesondert zu bezahlen.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, im Falle des Schadensersatzes statt der Leistung pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens, bleiben vorbehalten. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. (8) Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
8. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Lieferverzugs (i) für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5% des Lieferwertes je vollendete Woche Verzug, maximal jedoch auf 5 % des Wertes der Leistung und (ii) für den Schadensersatz statt der Leistung auf 30 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 5 Rücktritt
1. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (§ 8) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht..
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wir sind beim Versendungskauf berechtigt, die zu liefernde Ware auch von einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort zu versenden. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Beschaffenheit von Fahrrädern / Obliegenheiten des Bestellers
1. Sofern nichts anderes vereinbart, werden Fahrräder in vormontierten Zustand geliefert und sind nicht fahrbereit.
2. Zur Herstellung der Fahrbereitschaft ist vom Besteller – sofern dieser mit dem Verbraucher nichts anderes vereinbart – vor dem (Weiter-) Verkauf an einen Verbraucher eine Endkontrolle des Fahrrades durchzuführen. Insbesondere hat der Besteller die ordnungsgemäße Einstellung der Bremsen, der Schaltung und den festen Sitz aller Schrauben zu kontrollieren. Den Fahrrädern liegt ein vorformuliertes „Übergabeprotokoll“ zur Verwendung gegenüber dem Verbraucher bei. Der Besteller ist gehalten dieses Übergabeprotokoll bei Verkauf des endmontierten Fahrrades an den Verbraucher auszufüllen und unterzeichnen zu lassen.
3. Erfolgt die Lieferung in vormontierten Zustand an den Verbraucher, so hat der Besteller diesen insbesondere auf die erforderliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Einstellung der Bremsen, der Schaltung und den festen Sitz aller Schrauben hinzuweisen.

§ 8 Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge-
schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware gerügt werden. Mängelrügen sind schriftlich unter substantiierter Angabe des Mangels auszusprechen.
2. Rückgriffsansprüche gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Besteller soll berechtigte Nacherfüllungsansprüche seiner Kunden nur nach vorheriger Rücksprache und in Abstimmung mit uns durchführen; der Besteller ist gehalten, uns zuvor die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung mitzuteilen. Eine Nacherfüllung des Bestellers ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung führt der Besteller auf eigenes Risiko durch.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Unsere gesetzliche Haftung nach § 9 Abs. (1) und (3) bleibt hiervon jedoch unberührt.
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § Abs. (7) und (8).

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; dies gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Hamburg Erfüllungsort; dies gilt nur, sofern der Besteller Kaufmann ist.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.